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BGBl. Nr. 292/1921

kundgemacht 02.06.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1921× zu AngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 14neu
in Kraft ab 01.07.1921 · idF BGBl. Nr. 292/1921 Art. 1 § 14↗RIS↗

Gewinnbeteiligung.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgeltes maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt.
  2. Absatz 2,Der Angestellte kann die Einsicht der Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.