Absatz eins,Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgeltes maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt.
BGBl. Nr. 292/1921
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 14neu
Gewinnbeteiligung.
Paragraph 14,
- Absatz 2,Der Angestellte kann die Einsicht der Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.