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BGBl. I Nr. 97/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat beschlossen und die BAO, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Finanzstrafgesetz und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz – AbgRmRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 20 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 159geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 Art. 1 § 159↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 97/2002 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 159↗RIS↗
§ 159. Die Bestellung des Amtsbeauftragten nach § 124 Abs. 2 gilt auch für das Verfahren vor dem Berufungssenat. Der Amtsbeauftragte kann aber auch, insbesondere in den Fällen des § 62 Abs. 2 lit. b, von der Finanzlandesdirektion, bei der der Berufungssenat gebildet ist, bestellt werden.
Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einen Amtsbeauftragten für das Rechtsmittelverfahren zu bestellen.