BGBl. Nr. 800/1993
800. Bundesgesetz: 3. Wohnrechtsänderungsgesetz — 3. WÄG
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, das Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, das Wohnbauförderungsgesetz 1968 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden und mit dem ein Richtwertgesetz (RichtWG) geschaffen wird (3. Wohnrechtsänderungsgesetz — 3. WÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15aneu
Fixpreis
Paragraph 15 a,
Abweichend von Paragraph 13, ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 23, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig, wenn der Preis innerhalb einer Bandbreite gebildet wird. Die Untergrenze dieser Bandbreite bemißt sich nach den Kosten des Grunderwerbs, zuzüglich einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen und der Finanzierungskosten, und den Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, ihre Obergrenze nach den Grund- und Baukosten sowie den Rücklagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuzüglich eines Pauschalsatzes zur Risikoabgeltung.