BGBl. Nr. 411/1996
411. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (53. Novelle zum ASVG), das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 17geändertAbs 1 Z 3; Abs 3
Ausschüsse für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (Erstattungsausschüsse)
§ 17.
(1) Beim Hauptverband ist ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den neun Obmannstellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei Mitgliedern des Präsidialausschusses des Hauptverbandes aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie vier Mitgliedern des Präsidialausschusses des Hauptverbandes aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Beim Hauptverband ist durch die Verbandskonferenz ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den neun Obmann-Stellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie vier von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:
1. die Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens durch den Hauptverband im Sinne des § 15 Abs. 1;
2. die Beratung hinsichtlich der Durchführung des Erstattungsausgleiches im Sinne des § 15 Abs. 4;
3. die Erstellung des im in § 16 Abs. 2 genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Präsidialausschuß Verbandsvorstand, wobei der Präsidialausschuß Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von Bemerkungen dem Bundesministerium für soziale Verwaltung Arbeit und Soziales vorzulegen hat;
4. die Verfassung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklung der Krankenstände und die Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten gemäß § 16 Abs. 2 nicht erstellt wurde;
5. die Erarbeitung von Vorschlägen für Empfehlungen des Hauptverbandes an die Krankenversicherungsträger in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.
(2) Bei den zur Durchführung der Leistung von Erstattungsbeträgen gemäß § 8 Abs. 4 zuständigen Krankenversicherungsträgern ist vom Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß besteht aus drei Versicherungsvertretern des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.
(3) Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse ist durch die Geschäftsordnung der Verbandskonferenz des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) zu bestimmen.
Anmerkung