wenn sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte unbekannt sind,
BGBl. Nr. 335/1975
335. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1975
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Finanzstrafgesetz und im Zusammenhang damit das Mineralölsteuergesetz 1959, das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1962, das Tabakmonopolgesetz 1968 und das Einkommensteuergesetz 1972 geändert werden (Finanzstrafgesetznovelle 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 18neu
Paragraph 18,
Ist der Verfall angedroht, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, im selbständigen Verfahren (Paragraphen 148, 243,) auf Verfall zu erkennen,
- Litera a
- Litera bwenn der Täter oder andere an der Tat Beteiligte zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind und im übrigen die Voraussetzungen des Paragraph 147, für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder des Paragraph 427, StPO für die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht gegeben sind.