Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
BGBl. Nr. 292/1921
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 19neu
Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.
Paragraph 19,
- Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.