Absatz 2,Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß Paragraph 194 d, eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.
BGBl. Nr. 421/1996
421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 194eneu
Paragraph 194 e, (1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.