Absatz eins,Über jede Blistercharge ist ein Herstellungsbericht zu verfassen.
BGBl. II Nr. 474/2010
Neuverblisterungsbetriebsordnung sowie Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der eine Verordnung betreffend Betriebe, die Arzneimittel neuverblistern und in Verkehr bringen (Neuverblisterungsbetriebsordnung) erlassen und die Apothekenbetriebsordnung 2005 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 22neu
Neuverblistern, Herstellungsbericht
Paragraph 22,
- Absatz 2,Der Herstellungsbericht muss zumindest folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsDatum und Uhrzeit des Beginns der Neuverblisterung,
- Ziffer 2Blisterchargennummer, Angabe über die Größe der Blistercharge,
- Ziffer 3Angaben über Bezeichnung und Menge der neuverblisterten Arzneimittel, gegebenenfalls deren Chargennummern und deren Verfalldatum,
- Ziffer 4Bestätigung über die Durchführung aller während der Herstellung vorgeschriebenen Prüfungen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Prüfung Verantwortlichen zu versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Prüfungen,
- Ziffer 5Angaben über die verwendete Ausrüstung,
- Ziffer 6Angaben über die als Primärpackmittel eingesetzten Blisterfolien,
- Ziffer 7die Anzahl der erhaltenen Blisterrationen, aufgegliedert nach Empfänger, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge gemäß Paragraph 15, Absatz 4,,
- Ziffer 8Angaben, die das Auffinden der die Rückverfolgbarkeit der Blistercharge betreffenden Protokolle im Betrieb sicherstellen, und
- Ziffer 9mit Datum der Beendigung der Neuverblisterung und Unterschrift versehene Bestätigung der Herstellungsleiterin/des Herstellungsleiters oder der Apothekenleiterin/des Apothekenleiters oder einer/einem von dieser/diesem benannten allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker, dass alle Neuverblisterungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden.