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BGBl. II Nr. 239/2023

kundgemacht 11.08.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 239/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne der Mittelschulen 39 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft 01.09.2023 – 31.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 239/2023 Art. 1 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Bis zum Inkrafttreten gemäß Paragraph 2, Absatz 9, werden in den Anlagen 1 bis 5 in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, die Gegenstandsbezeichnung „Geschichte und Sozialkunde/Geschichte und Politische Bildung“ durch „Geschichte und Politische Bildung“, die Gegenstandsbezeichnungen „Geographie und Wirtschaftskunde“ und „Geografie und Wirtschaftskunde“ jeweils durch „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Biologie und Umweltkunde“ durch „Biologie und Umweltbildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Musikerziehung“ durch „Musik“, die Gegenstandsbezeichnung „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, die Gegenstandsbezeichnung „Technisches und textiles Werken“ durch „Technik und Design“ und die Gegenstandsbezeichnung „Berufsorientierung“ durch „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.