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BGBl. Nr. 292/1921

kundgemacht 02.06.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1921× zu AngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft ab 01.07.1921 · idF BGBl. Nr. 292/1921 Art. 1 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Wird eine Unternehmung der in den Paragraphen eins, oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.