BGBl. Nr. 292/1921
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3neu
Paragraph 3,
Wird eine Unternehmung der in den Paragraphen eins, oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.