BGBl. Nr. 292/1921
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 32neu
Paragraph 32,
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.