BGBl. Nr. 292/1921
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 33neu
Rangordnung der Ansprüche im Konkurs.
Paragraph 33,
Insoweit die vom Angestellten auf Grund der Paragraphen 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (Paragraph 51,, Ziffer 2,, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (Paragraph 23,, Ziffer 3,, Ausgleichsordnung).