BGBl. Nr. 229/1937
Bundesgesetz, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern (Kautionsschutzgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 35aufgehoben
Kaution.
Paragraph 35,
Ist vom Angestellten Kaution geleistet, so kann er, wenn gegen ihn bei Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber Schadenersatzansprüche erhoben werden, verlangen, daß die Kaution bei Gericht erlegt werde.