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BGBl. Nr. 148/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
148. Bundesverfassungsgesetz: Verbotsgesetz-Novelle 1992
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Verbotsgesetz geändert wird (Verbotsgesetz-Novelle 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1992× zu VerbotsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 36 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3egeändertAbs 1
in Kraft 01.01.1975 – 19.03.1992 · idF BGBl. Nr. 422/1974 · danach: BGBl. Nr. 148/1992 Art. 1 § 3e↗RIS↗
in Kraft 20.03.1992 – 31.12.2023 · idF BGBl. Nr. 148/1992 · danach: BGBl. I Nr. 177/2023 Art. 1 § 3e↗RIS↗
§ 3e.
(1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
Anmerkung
1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung (§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Statt §§ 85, 87 oder 89 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr §§ 125, 126, 169 ff StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
3. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
4. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.