BGBl. Nr. 292/1921
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Paragraph 4,
Das Dienstverhältnis der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund verwalteten Fonds angestellten Personen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.