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BGBl. I Nr. 153/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Berufsausbildungsgesetzes, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5geändert
in Kraft 01.09.1974 – 30.06.2018 · idF BGBl. Nr. 399/1974 · danach: BGBl. I Nr. 153/2017 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 153/2017 Art. 1 § 5↗RIS↗
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 5.
Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 einvernehmlich beendet wird.