BGBl. I Nr. 14/2013
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 65geändertB. Spruchsenate und Senate für Finanzst…: Überschrift · 1. Spruchsenate: Überschrift (neu); Abs 2
B. Spruchsenate und Berufungssenate Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.
1. Spruchsenate.
§ 65.
(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:
… 8 unveränderte Absätze
a) beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als dessen Organ und als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Niederösterreich und Burgenland,
beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich,
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,
beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,
beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Kärnten,
beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Tirol und
beim Finanzamt Feldkirch als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Vorarlberg;
diese Spruchsenate bestehen auch als Organe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel;
b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.
(2) Berufungssenate haben beim unabhängigen Finanzsenat als dessen Organe zu bestehen Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.