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BGBl. I Nr. 33/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Hausbetreuungsgesetz - HBeG und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG) und mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hausbetreuungsgesetz (HBeG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7neu
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 33/2007 Art. 1 § 7↗RIS↗

Verschwiegenheit

Paragraph 7,

Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.