BGBl. II Nr. 60/2009
Bergbau-Sprengverordnung – BSpV sowie Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - BSpV) sowie die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
2. Abschnitt
Schutz von fremden Gebäuden
Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden
Paragraph 7,
Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden.