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BGBl. Nr. 204/1950

kundgemacht 06.11.1950 RIS↗
204. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachung BGBl. Nr. 204/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels 41 § 0↗RIS↗
Art. 10geändert
in Kraft 14.10.1922 – 23.04.1950 · idF BGBl. Nr. 740/1922 · danach: BGBl. Nr. 204/1950 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 24.04.1950 · idF BGBl. Nr. 204/1950 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Die Mitglieder des Völkerbundes, die das gegenwärtige Übereinkommen vor der Vereinten Nationen können dem 1. April 1922 noch nicht unterzeichnet haben, werden demselben vorliegenden Übereinkommen beitreten können.
Ebenso wird es sich mit den Staaten verhalten, die nicht Mitglieder des Bundes sind und denen der Rat des Bundes offizielle Mitteilung von dem gegenwärtigen Übereinkommen zu machen beschließen kann. Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Übereinkommen zu machen beschließen kann.
Die Beitrittserklärungen werden dem Generalsekretär des Bundes bekanntgegeben werden, der alle beteiligten Mächte unter Erwähnung des Datums der Bekanntgabe davon verständigen wird. Der Beitritt wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen angezeigt, der alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, hievon in Kenntnis setzt.
Schlagworte
Frauenhandel