BGBl. Nr. 282/1975
282. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden Staaten geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung.