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BGBl. Nr. 282/1975

kundgemacht 27.05.1975 RIS↗
282. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 282/1975× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 15.05.1975 · idF BGBl. Nr. 282/1975 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden Staaten geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung.