Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden alle zehn Jahre gemeinsam die Grenzzeichen überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen soll spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.