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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden alle zehn Jahre gemeinsam die Grenzzeichen überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
  2. Absatz 2,Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung der Grenzzeichen soll spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.