Absatz eins,Sollen auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes des einen der beiden Staaten, die nach diesem Abkommen im anderen Staat anzuerkennen ist, auf dem Gebiet dieses Staates Vollstreckungshandlungen gesetzt werden, so bedarf sie in Frankreich der Vollstreckbarerklärung, in Österreich der Exekutionsbewilligung.
BGBl. Nr. 237/1980
237. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Die Verfahren zur Exekutionsbewilligung in Österreich oder zur Vollstreckbarerklärung in Frankreich sowie die Vollstreckung selbst richten sich nach dem Recht des Staates, in dem diese Maßnahmen stattzufinden haben.