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BGBl. Nr. 237/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
237. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1980× zu Konkursvertrag (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkursvertrag (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 237/1980 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Sollen auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes des einen der beiden Staaten, die nach diesem Abkommen im anderen Staat anzuerkennen ist, auf dem Gebiet dieses Staates Vollstreckungshandlungen gesetzt werden, so bedarf sie in Frankreich der Vollstreckbarerklärung, in Österreich der Exekutionsbewilligung.
  2. Absatz 2,Die Verfahren zur Exekutionsbewilligung in Österreich oder zur Vollstreckbarerklärung in Frankreich sowie die Vollstreckung selbst richten sich nach dem Recht des Staates, in dem diese Maßnahmen stattzufinden haben.