Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Artikels 4 des Übereinkommens und unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Förderung technischer Unterstützung zur Erleichterung der Beteiligung an diesem Protokoll und seiner Durchführung zusammen.
BGBl. Nr. 283/1989
283. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, samt Anlage A
MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Technische Unterstützung
- Absatz 2,Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner des Protokolls kann beim Sekretariat technische Unterstützung zum Zweck der Durchführung des Protokolls oder der Beteiligung daran beantragen.
- Absatz 3,Die Vertragsparteien beginnen auf ihrer ersten Tagung mit den Beratungen über die Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 9 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels einschließlich der Ausarbeitung von Arbeitsplänen. Diese Arbeitspläne berücksichtigen insbesondere die Bedürfnisse und Gegebenheiten der Entwicklungsländer. Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, sollen ermutigt werden, sich an den in solchen Arbeitsplänen vorgesehenen Tätigkeiten zu beteiligen.