Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 263/1990

kundgemacht 29.05.1990 RIS↗
263. Beschluß Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS NR. 2/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG/EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ VOM 8. DEZEMBER 1989 ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EG - Gemeinsames Versandverfahren 1 § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft 01.05.1990 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 263/1990 · danach: BGBl. Nr. 320/1993 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Länder gültig ist.
  2. Absatz 2,Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
    1. Litera a
      untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden
      T 1- oder T 2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
    2. Litera b
      für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle eines T 1- oder T 2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei gilt als „ECU'' die Gesamtheit folgender Beträge:

  0,6242        Deutsche Mark

  0,08784       Pfund Sterling

  1,332         Französische Franken

  151,8         Italienische Lire

  0,2198        Holländische Gulden

  3,301         Belgische Franken

  0,130         Luxemburgische Franken

  0,1976        Dänische Kronen

  0,008552      Irische Pfund

  1,440         Griechische Drachmen

  6,885         Spanische Peseten

  1,393         Portugiesische Escudos

Der Wert der ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.