Absatz eins,Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Länder gültig ist.
BGBl. Nr. 263/1990
263. Beschluß Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS NR. 2/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG/EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ VOM 8. DEZEMBER 1989 ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
- Litera auntereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührendenT 1- oder T 2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
- Litera bfür die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle eines T 1- oder T 2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
- Absatz 3,Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei gilt als „ECU'' die Gesamtheit folgender Beträge:
0,6242 Deutsche Mark
0,08784 Pfund Sterling
1,332 Französische Franken
151,8 Italienische Lire
0,2198 Holländische Gulden
3,301 Belgische Franken
0,130 Luxemburgische Franken
0,1976 Dänische Kronen
0,008552 Irische Pfund
1,440 Griechische Drachmen
6,885 Spanische Peseten
1,393 Portugiesische Escudos
Der Wert der ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.