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BGBl. Nr. 378/1991

kundgemacht 12.07.1991 RIS↗
378. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Irland samt Anhang
LUFTVERKEHRS AB KOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON IRLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1991× zu Luftverkehrsabkommen (Irland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Irland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.1991 · idF BGBl. Nr. 378/1991 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Flughafengebühren und Entgelte

Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des/der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auferlegten Gebühren und Entgelten dürfen nicht höher sein als jene, die/den in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der ersten Vertragspartei auferlegt werden.