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BGBl. Nr. 387/1991

kundgemacht 18.07.1991 RIS↗
387. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.1991 · idF BGBl. Nr. 387/1991 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für eine Frist von fünfzehn Jahren geschlossen. Wenn keine der Vertragsparteien zwölf Monate vor Ablauf der angeführten fünfzehnjährigen Frist auf diplomatischem Wege eine schriftliche Erklärung über seinen Wunsch, das Abkommen zu kündigen, abgibt, wird dieses so lange in Kraft bleiben, bis eine der Vertragsparteien es mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mitteilung über die Beendigung der Gültigkeit dieses Abkommens getätigt wurden, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 9 dieses Abkommens weitere fünfzehn Jahre nach diesem Zeitpunkt in Kraft.

    GESCHEHEN zu Moskau, am 8. Februar 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.