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BGBl. Nr. 304/1994

kundgemacht 21.04.1994 RIS↗Parlament↗
304. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) über den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und die damit verbundenen Bedingungen; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“) samt Anlagen; Änderungsprotokoll und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) über den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und die damit verbundenen Bedingungen; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“) samt Anlagen; Änderungsprotokoll und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft 29.12.1993 – 18.11.2000 · idF BGBl. Nr. 304/1994 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Der Haushaltsplan

  1. Absatz eins,Der Haushaltsplan wird in den in der Finanzverordnung der Europäischen Gemeinschaften Nr. 3180/78 vom 18. Dezember 1978 definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) aufstellt.
  2. Absatz 2,Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  3. Absatz 3,Der Jahreshaushaltsplan der EUMETSAT wird für jedes Rechnungsjahr vor dessen Beginn nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt. Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
  4. Absatz 4,Der Rat nimmt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr sowie gegebenenfalls die Ergänzungs- und Berichtigungshaushalte an.
  5. Absatz 5,Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat beinhaltet
    1. Litera a
      die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, der EUMETSAT die im Haushaltsplan festgelegten Finanzierungsbeiträge zur Verfügung zu stellen;
    2. Litera b
      die Genehmigung für den Direktor, im Rahmen der entsprechenden genehmigten Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu tätigen.
  6. Absatz 6,Ist zu Beginn eines Rechnungsjahrs der Haushaltsplan vom Rat noch nicht angenommen worden, so kann der Direktor jeden Monat in einer Höhe von bis zu einem Zwölftel der Haushaltsmittel des vorangegangenen Rechnungsjahrs für jeden Haushaltstitel Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, wobei dies nicht dazu führen darf, daß er über Mittel verfügt, die über ein Zwölftel der im Haushaltsentwurf vorgesehenen hinausgehen.
  7. Absatz 7,Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat entsprechend dem Anlage römisch zwei vorgesehenen Schlüssel vorläufig die zur Anwendung des Absatzes 6 erforderlichen Beträge.
  8. Absatz 8,Das Nähere zu den Finanzbestimmungen und den Rechnungslegungsverfahren regelt die vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b angenommene Finanzordnung.