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BGBl. III Nr. 188/1999

kundgemacht 14.10.1999 RIS↗
188. Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 samt Unterzeichnungsprotokoll
Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau vom 18. August 1948
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt auf der Donau 5 § 0↗RIS↗
Art. 10geändert
in Kraft 07.01.1960 – 31.03.1999 · idF BGBl. Nr. 40/1960 · danach: BGBl. III Nr. 188/1999 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 188/1999 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10.
Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller ihrer Mitglieder Vertragsparteien. Der Im Haushaltsplan hat sind die erforderlichen Ausgaben zur Erhaltung Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates vorzusehen erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jedem Donaustaat jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.
Zur Bestreitung der Kosten für besondere Arbeiten, die zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen durchgeführt werden, kann die Kommission Spezialabgaben festsetzen.