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BGBl. III Nr. 124/2004

kundgemacht 18.10.2004 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2004× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Beachtung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften

Unbeschadet ihrer Privilegien und Immunitäten ist es die Pflicht aller in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten Personen, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Mitglieds der Behörde, auf dessen Gebiet sie sich im Dienst für die Behörde aufhalten oder dessen Gebiet sie dienstlich durchreisen, zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Mitglieds einzumischen.