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BGBl. III Nr. 143/2004

kundgemacht 22.12.2004 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 143/2004× zu Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 143/2004 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

SPRACHE

Die zuständigen Behörden verwenden im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen Englisch als Mittel der Kommunikation.