BGBl. III Nr. 143/2004
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika über polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
SPRACHE
Die zuständigen Behörden verwenden im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen Englisch als Mittel der Kommunikation.