BGBl. III Nr. 46/2004
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10geändertÜberschrift; Abs 1 lit a, lit b, lit c, lit d (neu); Abs 2
Artikel 10
(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 dieses Protokolls den Mitgliedern des Personals gewährten Immunitäten Die Sachverständigen genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen nach oder von ihrem Dienstort folgende Privilegien genießt der Generaldirektor, Befreiungen und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme und Inhaftierung außer bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung; Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollziehung, wie sie diplomatische Vertreter genießen, Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; diese Immunitäten gelten jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder Schriftstücke im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist, vorbehaltlich Zusammenhang mit der Bestimmungen amtlichen Tätigkeit der obigen lit. a. EUTELSAT;
c) dieselben Zollerleichterungen hinsichtlich seines persönlichen Reisegepäcks, wie sie diplomatischen Vertretern gewährt werden. dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;
d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländermeldepflicht.
(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in diesem Artikel erwähnten Immunitäten Absatz 1 lit. c und Erleichterungen d angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.