Absatz eins,Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
BGBl. III Nr. 68/2005
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
14
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.