BGBl. III Nr. 38/2007
Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10geändertÜberschrift
ARTIKEL X
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz die Errichtung von Regionalbüros bestimmen regionale und subregionale Büros errichten.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.