BGBl. III Nr. 159/2008
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 10
BESUCHE
(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder Stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen bearbeitet oder aufbewahrt werden, gewährt. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe befugt sind.
(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der zuständigen Behörde oder Stelle zu stellen. Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge sollen in englischer Sprache gestellt werden und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Litera aZweck und Datum des beabsichtigten Besuchs;
- Litera bVor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
- Litera cFunktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
- Litera dGültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
- Litera eName, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
- Litera fDatum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle.