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BGBl. III Nr. 67/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 29.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 67/2008 Art. 10↗RIS↗

KAPITEL römisch drei
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Vertragsparteien

  1. Ziffer eins
    Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraßen ohne Küstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung sind, wie es im Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) definiert wird, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
    1. Litera a
      durch dessen endgültige Unterzeichnung,
    2. Litera b
      durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben,
    3. Litera c
      durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
  2. Ziffer 2
    Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Mai 2001 im Büro des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für den Beitritt offen.
  3. Ziffer 3
    Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.