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BGBl. III Nr. 130/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 04.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 130/2009 Art. 10↗RIS↗

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 10

  1. Ziffer eins
    Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein.
  2. Ziffer 2
    Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
  3. Ziffer 3
    Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.