Zur Durchführung dieser Vereinbarung sowie zur Lösung aller strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein.
BGBl. III Nr. 130/2009
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 10
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
- Ziffer 3Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.