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BGBl. III Nr. 123/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2010× zu Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation 224 § 0↗RIS↗
Art. 10geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit i, sublit ii, sublit iii, lit c, lit d, lit e, lit f, lit f lit ix (entfallen), lit x (entfallen), lit xi (entfallen), lit xii (entfallen), lit xiv (entfallen), lit xv (entfallen), lit xvi (entfallen), lit xix (entfallen), sublit xx (entfallen), lit xxi (entfallen), lit xxv (entfallen), lit iv (neu), lit g (neu), lit h (neu), lit j (neu), lit k (neu), lit l (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL X
(Gouverneursrat: Aufgaben) Generaldirektor
a) Der Gouverneursrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments sowie nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Betriebsübereinkommens und etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII für die Ausübung aller sonstigen von der INTELSAT unternommenen Tätigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten hat der Gouverneursrat die nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Befugnisse und Aufgaben, die folgendes einschließen: An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien direkt verantwortlich ist.
b) Der Generaldirektor
i) Annahme von Zielsetzungen, Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments und gegebenenfalls im Zusammenhang mit allen sonstigen Tätigkeiten, welche die INTELSAT wahrzunehmen befugt ist; ist der höchste leitende Amtsträger der ITSO und ihr Vertreter in Rechtsangelegenheiten, er ist für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben einschließlich der Ausübung vertraglicher Rechte verantwortlich;
ii) Annahme von Beschaffungsverfahren, -vorschriften und – bedingungen handelt im Einklang mit Artikel XIII der Politik und Genehmigung den Richtlinien der Beschaffungsverträge Versammlung der Vertragsparteien;
iii) Annahme wird von der finanziellen Zielsetzungen und Versammlung der jährlichen finanziellen Aufstellungen und Genehmigung Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Haushaltspläne; Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien aus dem Amt entfernt werden. Eine Ernennung einer Person zum Generaldirektor für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ist nicht möglich.
iv c) Annahme der Zielsetzungen und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Weitergabe von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens; Von überragender Bedeutung bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des übrigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem die Notwendigkeit, die Erfüllung höchster Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Kompetenz und Effizienz zu gewährleisten, wobei mögliche Vorteile der Personalanwerbung und des Personaleinsatzes in verschiedenen Regionen und geographischen Gebieten zu prüfen sind. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs enthalten sich jedweder Handlung, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar ist.
v d) Ausarbeitung von Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner hinsichtlich der Aufstellung der in Artikel VIII lit. b Ziffer v vorgesehenen allgemeinen Vorschriften; Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und die Standard-Anstellungsbedingungen für Beamte und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ auswählen.
vi e) Annahme technischer Normen und Verfahren — im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften — für die Zulassung der Erdefunkstellen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten der Erdefunkstellen, die Zugang haben, und für Der Generaldirektor beaufsichtigt die Koordinierung des Zugangs Einhaltung der Erdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benützung Kernprinzipien durch die Erdefunkstellen das Unternehmen;
vii f) Annahme der Bedingungen für die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften; Der Generaldirektor
viii) regelmäßige Festsetzung der Gebührensätze für die Benützung des INTELSATWeltraumsegments im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
ix) Treffen geeigneter Maßnahmen nach Artikel 5 des Betriebsübereinkommens hinsichtlich einer Heraufsetzung der in jenem Artikel vorgesehenen Höchstgrenze;
x) Leitung der Verhandlungen mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, und Vorlage des Amtssitzabkommens, das die in Artikel XV lit. c vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt, an die Versammlung der Vertragsparteien zur Beschlußfassung;
xi) Zulassung von Nichtstandarderdefunkstellen für den Zugang zum INTELSATWeltraumsegment im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
xii) Festsetzung von Bedingungen für den Zugang von Fernmelde-Rechtsträgern, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum INTELSAT-Weltraumsegment nach den von der Versammlung der Unterzeichner gemäß Artikel VIII lit. b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften und im Einklang mit Artikel V lit. d;
xiii) Beschlüsse über Maßnahmen für Kontenüberziehungen und für die Kreditaufnahme nach Artikel 10 des Betriebsübereinkommens;
xiv) Vorlage eines Jahresberichtes über die Tätigkeit der INTELSAT sowie der jährlichen finanziellen Aufstellungen an die Versammlung der Unterzeichner;
xv) Vorlage von Berichten über zukünftige Programme einschließlich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen an die Versammlung der Unterzeichner;
xvi) Vorlage von Berichten und Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner über jede sonstige Angelegenheit, die nach Ansicht des Gouverneursrats von dieser Versammlung geprüft werden sollte;
xvii) Beschaffung aller Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen nachkommen zu können;
xviii) Ernennung und Entlassung des Generalsekretärs nach Artikel XII und des Generaldirektors nach den Artikeln VII, XI und XII;
xix) Bestimmung eines leitenden Funktionärs des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generalsekretär nach Artikel XII lit. d Ziffer i und Bestimmung eines leitenden Funktionärs des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generaldirektor nach Artikel XI lit. d Ziffer i ;
xx) Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs nach Empfehlung des Generalsekretärs oder des Generaldirektors;
xxi) Genehmigung der Ernennung der leitenden Funktionäre, die dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen, durch diesen;
xxii) Vorbereitung von Verträgen nach Artikel XI lit. c Ziffer ii;
xxiii) Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und von Fall zu Fall Annahme von Beschlüssen über die Anmeldung der für das INTELSAT-Weltraumsegment zu benützenden Frequenzen bei der Internationalen Fernmelde-Union nach deren Verfahrensvorschriften;
xxiv) Beratung der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel III lit.b Ziffer ii;
xxv) Äußerung seiner Feststellungen in Form von Empfehlungen nach Artikel XIV lit. c und Beratung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIV lit. d oder e hinsichtlich der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen;
xxvi) Treffen von Maßnahmen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens und Artikel 21 des Betriebsübereinkommens im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
xxvii) Äußerung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII lit. b, Vorlage von Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 lit. a sowie Äußerung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 lit. b.
b) Nach Artikel VI lit. b und c wird der Gouverneursrat
i) die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien oder der Versammlung der Unterzeichner übermittelten Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen; überwacht die Einhaltung des Kernprinzips durch das Unternehmen, dass LCONutznießer durch Erfüllung der LCO-Verträge bedient werden;
ii) in seine Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien und die Versammlung der Unterzeichner Informationen über Maßnahmen oder Beschlüsse, prüft die aufgrund dieser Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten getroffen worden sind, sowie seine Gründe für diese Maßnahmen oder Beschlüsse aufnehmen. Entscheidungen des Unternehmens in bezug auf Anträge auf Zulassung zum Abschluss eines LCO-Vertrags;
iii) unterstützt LCO-Nutznießer durch Vermittlungsdienste in der Beilegung von Streitfällen mit dem Unternehmen; und
iv) berät bei der Auswahl von Beratern und Schiedsrichtern, wenn ein LCONutznießer beschließt, ein Schlichtungsverfahren gegen das Unternehmen einzuleiten.
g) Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die unter Buchstabe d bis f aufgeführten Fragen Bericht.
h) Gemäß den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einleiten.
i) Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse.
j) Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle sich aus dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien ergebenden Fragen und teilt die Ansichten der Vertragsparteien der/den Notifizierenden Verwaltung(en) mit.
k) Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Vertragspartei, gemäß Artikel XI Buchstabe c gerichtliche Schritte einzuleiten, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kernprinzipien einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in dem Bestreben in Verbindung, eine Lösung der Problemsituation zu finden und kann gemäß den von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe e festgelegten Bedingungen eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen.
l) Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Beamten des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors vakant ist. Der amtierende Generaldirektor ist befugt, alle Rechte des Generaldirektors gemäß diesem Übereinkommen auszuüben. Ist das Amt des Generaldirektors vakant, dient der amtierende Generaldirektor in dieser Eigenschaft so lange, bis das Amt des Generaldirektors so schnell wie möglich neu besetzt und die Besetzung nach Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels bestätigt worden ist.