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BGBl. III Nr. 129/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2010× zu Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 10.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2010 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Verständigungsverfahren

  1. Ziffer eins
    Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Parteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden sich die entsprechenden zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  2. Ziffer 2
    Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.