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BGBl. III Nr. 56/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2010× zu Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte 28 § 0↗RIS↗
Art. 10geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 6; Abs 7
in Kraft 01.12.1975 – 05.06.2010 · idF BGBl. Nr. 29/1976 · danach: BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Personal
(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gilt für das Personal des Zentrums das vom Rat nach Artikel 6 Absatz ( 3 Buchstabe) ( b) festgelegte Personalstatut.
Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten des Zentrums nicht diesem Statut, so gilt für sie das in dem Staat anwendbare Recht, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Die Einstellung des Personals erfolgt auf Grund der persönlichen Befähigung der Betreffenden unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Zentrums. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten sein.
(3) Es können Bedienstete von innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten herangezogen werden, die dem Zentrum für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Rat genehmigt die Ernennung und die Entlassung der Bediensteten der im Personalstatut bezeichneten höheren Besoldungsgruppen sowie des Finanzkontrolleurs und seines Stellvertreters.
(5) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung des Personalstatuts oder der Durchführung der Einstellungsverträge ergibt, wird nach Maßgabe des Personalstatuts geregelt.
(6) Jede im Zentrum arbeitende Person untersteht dem Direktor Generaldirektor und hat die vom Rat genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.
(7) Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter der Aufgaben des Direktors Generaldirektors und der anderen Bediensteten des Zentrums zu achten. Der Direktor Generaldirektor und die anderen Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Weisungen einer Regierung oder einer dem Zentrum nicht angehörenden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen.