Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 139/2012

kundgemacht 03.10.2012 RIS↗
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und dessen Anlage 6
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und dessen Anlage 6
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/2012× zu Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) 5 § 0↗RIS↗
Art. 10geändertAbs 2
in Kraft 14.05.2005 – 12.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 68/2005 · danach: BGBl. III Nr. 139/2012 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 13.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 139/2012 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Haben die Zollbehörden eines Landes einer Vertragspartei einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.