BGBl. III Nr. 139/2012
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und dessen Anlage 6
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und dessen Anlage 6
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10geändertAbs 2
Artikel 10
(1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Haben die Zollbehörden eines Landes einer Vertragspartei einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.