BGBl. III Nr. 71/2012
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Kosten
Artikel 10
(2) Die mit der Durchbeförderung einer Person verbundenen Kosten einschließlich der Durchbeförderungskosten durch das Gebiet der ersuchten Vertragspartei, der mit der Rückkehr des Begleitpersonals in ihre Dienststelle verbundenen Kosten, als auch die mit ihrer eventuellen Zurücknahme gemäß Artikel 7 verbundenen Kosten hat die ersuchende Vertragspartei zu erstatten.
(3) Die sonstigen bei der Durchführung dieses Vertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.