Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 71/2012

kundgemacht 13.04.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2012× zu Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei) 215 § 0↗RIS↗
Art. 10geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 12.05.2012 · idF BGBl. III Nr. 227/2002 · danach: BGBl. III Nr. 71/2012 Art. 10↗RIS↗
in Kraft ab 13.05.2012 · idF BGBl. III Nr. 71/2012 Art. 10↗RIS↗
Abschnitt V Kapitel VI.
Kosten
Artikel 10
Alle (1) Die mit der Übernahme gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 zusammenhängenden Rückübernahme als auch mit einer eventuellen Zurücknahme der betroffenen Person verbundenen Kosten bis zur gemeinsamen Grenze sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt Staatsgrenze werden durch die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 erstattet.
(2) Die mit der Durchbeförderung einer Person verbundenen Kosten einschließlich der Durchbeförderungskosten durch das Gebiet der ersuchten Vertragspartei, der mit der Rückkehr des Begleitpersonals in ihre Dienststelle verbundenen Kosten, als auch die mit ihrer eventuellen Zurücknahme gemäß Artikel 7 verbundenen Kosten hat die ersuchende Vertragspartei zu erstatten.
(3) Die sonstigen bei der Durchführung dieses Vertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.