Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur gemeinsamen Grenze sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012
Dokumentnummer
NOR40036365