Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Kapitel VI.Kapitel römisch sechs.
Kosten
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die mit der Rückübernahme als auch mit einer eventuellen Zurücknahme der betroffenen Person verbundenen Kosten bis zur gemeinsamen Staatsgrenze werden durch die ersuchende Vertragspartei erstattet.
(2)Absatz 2,Die mit der Durchbeförderung einer Person verbundenen Kosten einschließlich der Durchbeförderungskosten durch das Gebiet der ersuchten Vertragspartei, der mit der Rückkehr des Begleitpersonals in ihre Dienststelle verbundenen Kosten, als auch die mit ihrer eventuellen Zurücknahme gemäß Artikel 7 verbundenen Kosten hat die ersuchende Vertragspartei zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die sonstigen bei der Durchführung dieses Vertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40138588