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Art. 9

Fassungen
ab 13.05.2012 — BGBl. III Nr. 71/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute13.05.2012 § → § BGBl. III Nr. 71/2012
Art. 901.10.200212.05.2012 BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2012,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

13.05.2012BGBl. III Nr. 71/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Kapitel römisch fünf.
Amtliche Begleitung

Artikel 9

  1. Absatz eins,Sofern die Beförderung von Personen gemäß den Artikeln 2 oder 4 oder gemäß Artikel 8 unter amtlicher Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hiervon in Kenntnis gesetzt.
  2. Absatz 2,Die amtliche Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter amtlicher Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Fall der Durchbeförderung auf dem Landweg diese Durchbeförderung ab der gemeinsamen Staatsgrenze und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf einem Flughafen, der sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet.

Im RIS seit

30.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20002258

Dokumentnummer

NOR40138587