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BGBl. III Nr. 145/2013

kundgemacht 28.05.2013 RIS↗
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2013× zu Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA) - Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 145/2013 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Regeln für Benachrichtigungen, Anfragen und Rückmeldungen im Zusammenhang mit daktyloskopischen Daten

  1. Ziffer eins
    Jede der nationalen technischen Kontaktstellen gemäß Artikel 2 dieser ATIA benachrichtigt die nationale technische Kontaktstelle der anderen Partei schriftlich, etwa in Form einer E-Mail, so schnell wie billigerweise möglich, aber nicht später als 24 Stunden nach Kenntnisnahme einer Sicherheitsverletzung des Informationssystems, das biometrische oder biographische Informationen enthält, die im Rahmen des PCSC Abkommens und dieser ATIA ausgetauscht werden, und/oder jeglicher unbefugten Nutzung oder Informationspreisgabe.
  2. Ziffer 2
    Die ersuchte Partei führt die Abrufe in der Reihenfolge durch, in welcher die Anfragen eingehen. Anfragen werden innerhalb von 24 Stunden verarbeitet. Die endgültige Zuordnung daktyloskopischer Daten zu einem Fundstellendatensatz der dateiführenden Partei erfolgt durch die ersuchende nationale technische Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.
  3. Ziffer 3
    Abgleichsanfragen werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie eingehen, sofern sie nicht von der ersuchenden Partei für beschleunigte Verarbeitung im Interface Control Document gemäß Artikel 11 gekennzeichnet wurden.