BGBl. III Nr. 201/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 10
BESUCHE
(1) Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.
(2) Besuchsanträge werden mindestens 20 Arbeitstage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden einen kürzeren Zeitraum vereinbaren. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:
(4) Die zuständigen Behörden können Verfahren für wiederholte Besuche vereinbaren.
(5) Von einem Besucher erhaltene klassifizierte Information wird als klassifizierte Information angesehen, die im Rahmen dieses Abkommens empfangen wurde.