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BGBl. III Nr. 241/2013

kundgemacht 05.09.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre samt Finanzprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 241/2013× zu Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 241/2013 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Austritt

Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifiziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.