Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 28/2013

kundgemacht 13.02.2013 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2013× zu Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. III Nr. 28/2013 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Vertretung gemäß dieses Abkommens kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.