Kurztitel
Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2013,
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
StF: BGBl. III Nr. 28/2013
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. März 2013 in Kraft.Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. März 2013 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich
und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
angesichts des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011, S. 21),angesichts des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands Amtsblatt Nummer L 160 vom 18.6.2011, Seite 21),
angesichts der Vorschriften des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültigen Visums,
vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Bereich der Vertretung im Verfahren der Visumerteilung gemäß den Vorschriften des Schengen-Besitzstands auszubauen,
sind wie folgt übereingekommen: